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WAS IST DAS MEDIZINRECHT UND WELCHE BEREICHE UMFASST DAS MEDIZINRECHT ?
Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Arzt und dem Patienten einerseits, sowie die Gesamtheit aller öffentlich-rechtlichen Regelungen, die die Ausübungsmodalitäten der von den Leistungserbringern erbrachten Leistungen zum Gegenstand haben, andererseits. Damit geht der Begriff Medizinrecht weit über das Arzthaftungsrecht hinaus.
FACHBEITRÄGE MEDIZINRECHT
Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur vertragsärztlichen Vergütungsreform auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von RECHTSANWALT DR. LARS LINDENAU, Nürnberg
Wachstum trotz Veränderung
Es steht
eine vertragsärztliche Vergütungsreform zum 1.1.2009 bevor. Bundeseinheitliche
Orientierungspunktwerte, die Festlegung einer EUR-Gebührenordnung, regional
festgelegte morbiditätsbedingte Gesamtvergütungen, arzt- bzw. praxisbezogene
Regelleistungsvolumina und diagnosebezogene Fallpauschalen bestimmen dann im
Wesentlichen die Einnahmenseite - und was letztlich unterm Strich übrig bleibt.
Wer vorher auf Wachstum setzt oder bereits gesetzt hat, wird diesen
Veränderungen trotzen. Denn eine honorarverbessernde Praxisexpansion wird wohl
in diese Vergütungsreform hineinwirken.
Die
Ausreizung von Honorarreserven lohnt sich also, sei es durch Praxisübernahmen
und -filialen, Anstellung von und/oder Vernetzung mit Berufskollegen.
Daneben
ergibt sich ein strategischer Nutzen: Wachstum ist eine wertsichernde und
werterhaltende Maßnahme für die Praxis und die Zulassung, stärkt die
Wettbewerbs- und Verhandlungsposition und erweitert die Handlungsalternativen
deutlich. Dies gilt auch dann, wenn die Zulassungsbeschränkungen wegfallen oder
modifiziert werden.
Eine bestens aufgestellte Praxis wird immer „Wert-voll“
sein.
Sprechen Sie uns an, damit wir Sie in Ihrer speziellen Praxissituation
optimal unterstützen können !

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RÖDL & PARTNER GbR
RECHTSANWÄLTE StB WP
Dr. Lars Lindenau
Rechtsanwalt
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Äußere Sulzbacher Straße 100
90491 Nürnberg
Telefon: 0911 - 91 93-2072
Telefax: 0911 - 91 93-2079
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Kompetenzbeschneidungen des Chefarztes durch den Krankenhausträger auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Muss der
Chefarzt Kompetenzbeschneidungen durch den Krankenhausträger dulden?
Chefärzte sehen
sich im Einzelfall dem Versuch des Krankenhausträgers ausgesetzt, ihre Kompetenzen
zu beschneiden. Neben der persönlichen „Demontage“ drohen in der Regel auch
finanzielle Einbußen durch Beschränkung oder Verlust der
Privatliquidationsbefugnisse. Mögliche Ursachen können z. B. darin liegen, dass
der Krankenhausträger gewechselt hat, die Bettenzahl (vermeintlich) zu hoch ist
oder die bislang durch eine Abteilung erbrachten Leistungen aufgeteilt und
zukünftig durch zwei Abteilungen oder mehrere (Chef-)Ärzte erbracht werden sollen.
So beabsichtigte beispielsweise
ein Krankenhausträger in einem kürzlich vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Paderborn
verhandelten Fall (Urteil vom 12.04.2006, Az.: 3 Ca 2300/05) die Teilung der
seit über 10 Jahren vom klagenden Chefarzt alleinverantwortlich geleiteten
Abteilung bei gleichzeitiger Einrichtung eines Kollegialsystems durch die
Einstellung eines weiteren Leitenden Arztes. In einem anderen aktuellen Fall des
ArbG Hagen (noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 05.09.2006, Az.: 5 Ca
2811/05) wurde einem Chefarzt der unfallchirurgischen und orthopädischen
Abteilung die Befugnis zur Durchführung von Knie- und Hüftoperationen zugunsten
zweier Kollegen entzogen, so dass er lediglich noch Wirbelsäulenoperationen vornehmen
konnte.
In derartigen
Situationen stellt sich die Frage, ob der betroffene Chefarzt diese Maßnahmen
des Krankenhausträgers dulden muss oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm
offen stehen. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Gegebenheiten des
Einzelfalls, insbesondere von den zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen
ab. Maßgebliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig den in nahezu
allen Chefarztverträgen enthaltenen „Entwicklungsklauseln“ zu.
Inhalt und Bedeutung von Entwicklungsklauseln
In
Entwicklungsklauseln behalten sich Krankenhausträger in der Regel ausdrücklich
das Recht vor, zum Teil näher bezeichnete strukturelle und organisatorische Umwandlungen
vorzunehmen und damit die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen einseitig
zu Lasten des Chefarztes zu ändern. Entwicklungsklauseln erweitern somit
einerseits das dem Krankenhausträger als Arbeitgeber auch ohne ausdrückliche
vertragliche Vereinbarung zustehende Direktionsrecht, andererseits legen sie
aber mittelbar auch die Grenzen des Direktionsrechts fest.
Entwicklungsklauseln
können individuell sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. So wird nur in
wenigen Verträgen die Befugnis des Krankenhausträgers zu einseitigen
organisatorischen oder strukturellen Maßnahmen an bestimmte Voraussetzungen
geknüpft; und wenn doch, lautet die Formulierung meist vielsagend „bei Bedarf“.
Auch divergieren z. B. die Mitwirkungsrechte des Chefarztes bei etwaigen
Maßnahmen des Krankenhausträgers stark; teils ist lediglich eine Anhörung
vorgesehen, teils sind die Entscheidungen im Benehmen (so etwa in der aktuellen
Fassung der von der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG) herausgegebenen „Beratungs-
und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag“) oder gar im Einvernehmen mit dem
Chefarzt zu treffen. Insoweit gilt grundsätzlich: Je stärkere Mitwirkungsrechte
des Chefarztes vereinbart sind, desto eher kann sich eine vom Krankenhausträger
einseitig vorgenommene organisatorische oder strukturelle Maßnahme als rechtswidrig
erweisen.
Ein weiteres
Beispiel der Individualität dieser Klauseln zeigt sich bei der Regelung, ob dem
Chefarzt ausdrücklich Ersatzansprüche oder Einkommensbestandsschutz für den
Fall gewährt werden, dass er infolge der Maßnahmen finanzielle Einbußen
erleidet. Auch diesbezüglich sind in der Praxis unterschiedlichste Vereinbarungen
anzutreffen.
Zur Verdeutlichung
mag folgende, bisher häufig anzutreffende Formulierung einer
Entwicklungsklausel dienen:
„(1) Im
Rahmen seines Organisationsrechtes ist der Krankenhausträger jederzeit
berechtigt, selbständige Abteilungen, auch solche der gleichen Fachrichtung,
neu einzurichten oder abzutrennen und dafür weitere Ärzte einzustellen oder
Belegärzte zuzulassen. Er hat weiterhin das Recht, die Bettenzahl der
Abteilungen zu ändern, aufzulösen oder neu einzurichten. Soweit der Arzt davon
betroffen ist, ist er im Vorfeld der jeweiligen Maßnahme anzuhören.
(2) Bei
Maßnahmen nach Abs. (1) ist ein Ersatzanspruch des Arztes ausgeschlossen.“
Unterliegen Entwicklungsklauseln der strengen
AGB-Kontrolle?
Die rechtliche
Bewertung von organisatorischen oder strukturellen Maßnahmen, die der Krankenhausträger
auf die Entwicklungsklausel stützt, hat sich dadurch zugunsten der Chefärzte
verändert, dass üblicherweise in Chefarztverträgen verwandte und einseitig vom
Arbeitgeber vorgegebene Formulierungen - in Abgrenzung zu individuell
ausgehandelten Klauseln - seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
zum 01.01.2002 grundsätzlich der strengen AGB-Kontrolle (AGB: Allgemeine
Geschäftsbedingungen) unterliegen, von der sie zuvor ausdrücklich ausgenommen
waren.
Unter AGB sind die
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten, einseitig vom Verwender
gestellten Vertragsbedingungen zu verstehen. Damit der Verwender - z. B. der
Krankenhausträger - die ihm meist zukommende stärkere Position nicht einseitig
zu seinen Gunsten ausnutzt, verbietet das Gesetz zum Schutz des „schwächeren“
Vertragspartners - hier des Chefarztes - die Verwendung bestimmter Klauseln. Allgemein
gesagt unterliegen AGB einer vom Gericht vorzunehmenden Inhaltskontrolle, in
der überprüft wird, ob der Vertragspartner des Verwenders unangemessen
benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 BGB). So darf sich der Krankenhausträger in
AGB beispielsweise nicht das Recht vorbehalten, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, es sei denn, diese Vereinbarung ist für den
Chefarzt als Vertragspartner zumutbar (§ 308 Nr. 4 BGB). Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich ferner dadurch ergeben, dass die zur Änderung
berechtigenden Gründe in den AGB nicht ausdrücklich benannt werden
(Transparenzgebot).
Demgemäß hatte etwa
das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.01.2005 (Az.: 5 AZR 364/04)
eine Klausel aufgrund der AGB-Kontrolle für unzumutbar und damit unwirksam gehalten,
nach welcher einem Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen und jederzeit das Recht
zustand, die übertariflichen Lohnbestandteile seines Arbeitnehmers unbeschränkt
zu widerrufen. Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt würde sich nach Ansicht
des BAG nur dann als zumutbar und damit wirksam darstellen, wenn
Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert
werden, der widerrufliche Anteil des Entgelts unter 25 bis 30% liege und der
Tariflohn nicht unterschritten werde. Die widerrufliche Leistung müsse nach
Auffassung des BAG nach Art und Höhe eindeutig sein, damit der Arbeitnehmer erkennen
könne, was ggf. „auf ihn zukommt“. Bei den Voraussetzungen der Änderung, also
den Widerrufsgründen, sei zumindest die Richtung anzugeben, aus der der
Widerruf möglich sein soll (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder
Verhalten des Arbeitnehmers). In der genannten Entscheidung gewährte das BAG
dem Arbeitgeber aber im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung
Vertrauensschutz, weil es sich um einen vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossenen „Altvertrag“ handelte. Bei
Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von
Widerrufsvorbehalten hätte der Arbeitgeber - so das BAG - die Klausel in
zulässiger Weise formuliert.
Im Anschluss an
diese Entscheidung des BAG wurde vielfach über die nunmehr augenscheinlich
notwendige Differenzierung zwischen Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.05.2002 geschlossen wurden, und
Neuverträgen diskutiert. Dieser Differenzierung vermochte sich das ArbG
Paderborn in dem eingangs beschriebenen Fall bezüglich einer
Entwicklungsklausel indes nicht anzuschließen. Eine ergänzende
Vertragsauslegung und der damit verbundene Vertrauensschutz zugunsten des
Krankenhausträgers hätten nämlich zur Folge, dass die Entwicklungsklausel ihre
volle Wirkung entfalten könnte, obgleich sie nach der AGB-Kontrolle unwirksam
ist. Eine solche geltungserhaltende Reduktion sei aber gesetzlich untersagt, §
306 Abs. 2 BGB, so dass eine ergänzende Vertragsauslegung jedenfalls im
entschiedenen Fall nicht in Betracht komme. Dies gelte umso mehr, als in der
zugrunde liegenden Entwicklungsklausel nicht nur die Voraussetzungen, unter
denen organisatorische Maßnahmen vorgenommen werden konnten, unerwähnt blieben,
sondern auch Art und Höhe der möglichen finanziellen Einbußen für den Chefarzt
nicht genannt waren. Im Übrigen könnten Arbeitgeber ansonsten stets vortragen,
sie hätten in jedem Fall eine rechtlich zulässige Klausel vereinbaren wollen,
was im Ergebnis dazu führe, dass Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber bewusst
eingeführten AGB-Kontrolle für Arbeitsverhältnisse umgangen würden. Mithin gab
das ArbG Paderborn der auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Umstrukturierungsmaßnahme gerichteten Klage des Chefarztes statt. Auch in dem
anderen eingangs geschilderten Fall entschied das ArbG Hagen zugunsten des
Chefarztes. Eine verbindliche Klärung dieser Frage wird indes erst eine
höchstrichterliche Entscheidung bringen.
Vor diesem
Hintergrund dürfte sich die beispielhaft abgedruckte Entwicklungsklausel bereits
deshalb als unzumutbar und damit unwirksam erweisen, weil sie dem
Krankenhausträger ohne Angabe von Gründen und jederzeit das Recht einräumt, die
genannten strukturellen bzw. organisatorischen Maßnahmen vorzunehmen.
Vorsicht bei „Vertragsanpassungen“
Krankenhausträger
können sich nunmehr mit dem Problem konfrontiert sehen, dass die mit ihren
Chefärzten vereinbarten Entwicklungsklauseln aufgrund der geänderten Rechtslage
unwirksam sind. Aus diesem Grund gehen einige Krankenhausträger dazu über,
entsprechende Klauseln „durch die Hintertür“ zu ändern, indem etwa eine
Vereinheitlichung der Verträge als Grund für eine Änderung angeführt wird.
Dieses Ansinnen scheint gerade dann nachvollziehbar, wenn ein Trägerwechsel
stattgefunden hat. Krankenhausträger haben in der Regel jedoch keinen
entsprechenden Anspruch auf Anpassung eines Vertrags; Chefärzte sollten
derartigen Aufforderungen daher grundsätzlich nicht nachkommen, ohne zuvor rechtlichen
Rat eingeholt zu haben.
Fazit
Ob ein Chefarzt
eine Kompetenzbeschneidung durch den Krankenhausträger dulden muss, hängt
maßgeblich von den individuellen vertraglichen Gegebenheiten ab. Besondere
Bedeutung kommt dabei den Entwicklungsklauseln zu. Diese unterliegen, sofern
sie nicht im Einzelfall individuell ausgehandelt wurden, der strengen
AGB-Kontrolle. Im Rahmen der AGB-Kontrolle ist dem Krankenhausträger nach
zutreffender, wenngleich nicht unbestrittener Ansicht kein Vertrauensschutz im
Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung für sog. „Altverträge“ zu gewähren;
insoweit bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung jedoch abzuwarten. Dem
betroffenen Chefarzt ist zu raten, die Rechtmäßigkeit einer vom
Krankenhausträger geplanten und in aller Regel auf eine Entwicklungsklausel
gestützten Maßnahme anwaltlich prüfen zu lassen und sein weiteres Vorgehen vom
Ergebnis dieser Prüfung abhängig zu machen. Sollte sich eine Maßnahme demnach
als rechtswidrig erweisen, bestehen gute Aussichten, deren Umsetzung bei
sorgfältigem Vorgehen zu verhindern. Sollte sich eine Maßnahme demgegenüber als
rechtmäßig erweisen, kommt dem Chefarzt zumindest bezüglich seines Einkommens
Bestandsschutz in gewisser Höhe zu, Einbußen von mehr als 30% wird er nach der
maßgeblichen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich nicht hinnehmen müssen.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
Rechtsanwalt
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Konrad-Adenauer-Allee 10
44263 Dortmund
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zur Schlichtungsstelle im Vertragsarztrecht auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht DR. MARTIN STELLPFLUG, Berlin
Die
Schlichtungsstelle im Vertragsarztrecht
Gemäß § 49 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte werden
Schadensersatzansprüche, welche eine Krankenkasse gegen einen Vertragsarzt aus
der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für
deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach den §§ 45, 47 und 48
vorgeschrieben sind, durch eine bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu
errichtende Schlichtungsstelle geprüft
und dem Grunde und der Höhe nach aufgrund eines Vorschlags der
Schlichtungsstelle durch die Kassenärztliche Vereinigung in einem Bescheid
festgestellt. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche, welche eine
Krankenkasse auf den Vorwurf der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder
eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung stützt.
Das gesamte Verfahren ist zweistufig ausgestaltet: Zunächst findet das in
§ 49 BMV-Ä geregelte Schlichtungsverfahren statt. Beschließt die
Schlichtungsstelle mit der Mehrheit ihrer Mitglieder einen Schlichtungsvorschlag, so wird aufgrund dieses Vorschlages im
Anschluss durch die KV in einem Bescheid der Schadensersatzanspruch der
Krankenkasse festgestellt (Regressbescheid).
Somit ist das Schlichtungsverfahren dem eigentlichen Bescheid vorgeschaltet.
Dies unterscheidet das Verfahren nach § 49 BMV-Ä von den sonstigen im
12. Abschnitt des BMV-Ä geregelten Verfahren
(z. B. Plausibilitätskontrolle oder Wirtschaftlichkeitsprüfung).
Schlichtungsverfahren
Nach § 49 Abs. 2 BMV-Ä ist die
Schlichtungsstelle paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung
und der Landesverbände der Krankenkassen zu besetzen. Der Vertragsarzt selbst
ist zwar nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä zur
Teilnahme an den Schlichtungsverhandlungen verpflichtet, gleichzeitig wird aber
bestimmt, dass sein Ausbleiben insoweit nicht schadet, als ihm die Gelegenheit
zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Im Ergebnis ist die
Teilnahme des Leistungserbringers also gerade nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist es natürlich ratsam, dass der
Vertragsarzt möglichst frühzeitig seine Position darlegt und im Rahmen der
vorgesehenen Beteiligung Einfluss auf den Schlichtungsvorschlag nimmt.
Dieser Schlichtungsvorschlag muss mit der Mehrheit
der Mitglieder der Schlichtungsstelle beschlossen werden. Kommt ein solcher
Schlichtungsvorschlag nicht zustande, ist das Schlichtungsverfahren
gescheitert. Der Krankenkasse bleibt es in diesem Fall unbenommen, die gerichtliche Durchsetzung Ihres
Anspruches zu betreiben.
„KV-Verfahren“
Kommt ein Schlichtungsvorschlag zustande, so dass das
Schlichtungsverfahren nicht gescheitert ist, gilt § 49 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä.
Diese Vorschrift bestimmt, dass der Schadenersatzanspruch dem Grunde und der
Höhe nach aufgrund des Vorschlags „durch die KV in einem Bescheid festgestellt“
wird.
In diesem Zusammenhang ist § 49 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä
von entscheidender Bedeutung, nach welcher der Schlichtungsvorschlag für die
Beteiligten bindend ist. Die KV ist
also nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens an den dort beschlossenen
Vorschlag gebunden, der zu erlassende Bescheid vollzieht diesen also lediglich
nach.
Diese Konstruktion verdeutlicht, dass es zur
effektiven Wahrnehmung Ihrer Rechte unerlässlich ist, bereits im
Schlichtungsverfahren Einfluss auf das Ergebnis des dort zu beschließenden
Vorschlags zu nehmen. Im darauffolgenden „KV-Verfahren“ bestehen keine
Möglichkeiten mehr, den Bescheid zu beeinflussen; dies schon deshalb, da auch
die KV an den Schlichtungsvorschlag gebunden ist.
Im Ergebnis ist das Schlichtungsverfahren nur
scheinbar eine Art „Güteverhandlung“– in Wahrheit entscheidet sich bereits im
Rahmen der Schlichtungsverhandlung, ob und in welcher Höhe ein Regressbescheid
erlassen wird.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Die Trennung in ein dem eigentlichen Bescheid
vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren und den daran anschließenden Bescheid
spricht dafür, dass ausschließlich der Bescheid der KV als an den Leistungserbringer
adressierter Verwaltungsakt der (gerichtlichen) Überprüfung zugänglich ist.
Zwar entfaltet bereits der Schlichtungsvorschlag durch seine Bindungswirkung
für die KV Rechtswirkungen, allerdings richten sich diese gerade (noch) nicht
an den Leistungserbringer. Dieser wird erst durch den anschließenden Bescheid
in seiner Rechtssphäre betroffen und möglicherweise verletzt. Der konkrete Rechtsbehelf gegen den
Regressbescheid der KV ergibt sich aus dem Klagebegehren: Hier stellt sich die
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 49 BMV-Ä als
belastender Bescheid dar, der mittels der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG
angegriffen werden muss.
Verfristung
Zu beachten ist, dass möglichen
Schadensersatzansprüchen bereits entgegenstehen kann, dass sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von vier Jahren
festgesetzt wurden.
Im Hinblick auf die Prüfverfahren nach
§ 106 SGB V (Wirtschaftlichkeitsprüfung) ist anerkannt, dass der
gegen den Vertragsarzt gerichtete Prüfungsanspruch einer zeitlichen Begrenzung
in Form einer Ausschlussfrist unterliegt. Ein Richtgrößenregress kann deshalb nicht
ausgesprochen werden, wenn die Ausschlussfrist von vier Jahren überschritten
ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat ausgeführt, dass ein gegen einen
Vertragsarzt gerichteter Prüfungsanspruch zwar nicht der Verjährung unterliegt,
da es sich bei der Prüfungsbefugnis nach § 106 SGB V nicht um
einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB handele,
sondern vielmehr um ein nicht der Verjährung unterliegendes Gestaltungsrecht.
Nach der Auffassung des BSG erfordert aber das Gebot der Rechtssicherheit
(Art. 20 Abs. 3 GG) eine zeitliche Begrenzung des
Prüfverfahrens, die in Anlehnung an die sozialrechtlichen Verjährungsfristen
als Ausschlussfrist mit vier Jahren zu bemessen ist.
Das BSG hat betont, dass aus den unter dem Vorbehalt
späterer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheiden nicht
ein fortwährendes, zeitlich nicht begrenztes Prüfverfahren abgeleitet werden
kann.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum in den hier diskutierten
Schadensersatzverfahren die Ausschlussfrist im Gegensatz zu den
Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nicht gelten sollte. So ist z. B. schon
nach den zivilrechtlichen Verjährungsregeln die Dauer der Verjährung nicht
davon abhängig, ob der zugrunde liegende Anspruch auf einem schuldhaften
Verhalten beruht oder nicht. Die vom BSG angeführte Begründung der
Ausschlussfrist aus dem „rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit“ (BSG a.a.O.) gilt ganz offenkundig auch für ein Verfahren, in dem
die Vorwerfbarkeit des Verhaltens zu den Tatbestandsvoraussetzungen zählt.
Die vierjährige Ausschlussfrist beginnt mit dem
ersten Tag, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der (behauptete)
Erstattungsanspruch entstanden ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom
27.01.1987:
„Die Regressforderung wird aus rechtswidrigen
Verhaltensweisen – vertrags- und gesetzeswidrigen Arzneimittelverordnungen […]
– hergeleitet. Der Lauf der Verjährungsfristen für die auf das jeweilige
Kalenderjahr zu beziehenden Einzelforderungen begann demnach am 1. Januar des
folgenden Jahres.“
Beispielweise bedeutet dies, dass der Fristbeginn für Verordnungen des Jahres
2003 am 01.01.2004 und für solche des Jahres 2004 am 01.01.2005 war.
Grundsätzlich sind die Vorschriften des BGB über die
Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung auch auf sozialrechtliche Ansprüche
übertragbar, wie die Regelungen zur Verjährungsunterbrechung bei
Sozialleistungsansprüchen und bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht
entrichteter Beiträge (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SG IV) zeigen. Dies gilt auch in Bezug auf Ausschlussfristen.
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DIERKS + BOHLE
RECHTSANWÄLTE
Dr. Martin Stellpflug
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Arzneimittelregress auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von RECHTSANWALT DR. TOBIAS EICKMANN, Dortmund
Bei dauerhafter Überdosierung von Arzneimitteln durch
Patienten droht Regress
Gegen einen Arzt,
der ein Arzneimittel in Mengen deutlich über der empfohlenen Höchstdosierung
verordnet, kann ein Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise
festgesetzt werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.06.2007
entschieden (Az.: B 6 KA 44/06 R). Die Kasseler Richter bestätigten damit einen
Regress in Höhe von 1.407 Euro gegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die klagende
Gemeinschaftspraxis hatte einem Patienten innerhalb von drei Quartalen
insgesamt 1140 Milliliter des Dosieraerosols Berodual® (Fenoterol plus
Ipratropium) verordnet. Der Beschwerdeausschuss bewertete das
Verordnungsvolumen als unwirtschaftlich und setzte entsprechend einen Regress
von 1.407 Euro fest. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach Auskunft
des Herstellers von mehr als 12 Hüben je Tag kein zusätzlicher therapeutischer
Nutzen mehr zu erwarten sei. Vielmehr könne eine Überdosierung zu erheblichen
Nebenwirkungen und auch zu Gesundheitsschäden führen. Unter Berücksichtigung
einer gewissen Zahl von Fehlgebräuchen habe der Ausschuss 16 Hübe je Tag
akzeptiert, was einer Menge von ca. 225ml Berodual entspreche. Die dagegen
erhobene Klage der Ärzte blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Bewertung,
dass - unter Berücksichtigung einer gewissen Zahl von Fehlgebräuchen - 16 Hübe
je Tag akzeptiert werden könnten, die darüber hinaus gehende Verordnungsmenge
aber unwirtschaftlich und deshalb in Regress zu nehmen sei, ist nach Ansicht
des BSG nicht zu beanstanden.
Praxishinweise
Ärzten
ist zu empfehlen, die Entscheidung des BSG bei der Verordnung von Arzneimitteln
zukünftig zu berücksichtigen. Insbesondere bei Patienten, die einer
Dauermedikation bedürfen, sollten die verordneten Arzneimittel anhand der
Dokumentation regelmäßig auf eine etwaige Überdosierung bzw. einen auffälligen
Mehrbedarf überprüft werden. Ergibt sich dabei der Verdacht auf einen
Medikamentenmissbrauch, sollte der Arzt den Patienten darauf ansprechen und den
Inhalt des Gesprächs in der Patientenakte dokumentieren. Soweit keine Besserung
eintritt, bleibt nur die Möglichkeit, die weitere Behandlung aufgrund des
gestörten Vertrauensverhältnisses bzw. der mangelnden Mitwirkung des Patienten
abzulehnen. Auch diesbezüglich ist eine klare Dokumentation notwendig.
Bei der Erstellung dieses Fachbeitrags hat Frau Babette Christophers, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, mitgewirkt.
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KANZLEI AM ÄRZTEHAUS
FREHSE MACK VOGELSANG
Dr. Tobias Eickmann
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zu Rechtsproblemen bei der Behandlung kardialer Erkrankungen auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von RECHTSANWALT & FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT Michael Zach, Mönchengladbach
Rechtsprobleme
der Behandlung kardialer Erkrankungen
von Facharzt
für innere Medizin Matthias Schrader, Hilchenbach
und Fachanwalt
für Medizinrecht Michael Zach, Mönchengladbach
Innere
Erkrankungen sind besonders schwer diagnostizierbar und der Kausalverlauf einer
Therapie oder einer Abweichung vom medizinischen Standard ist häufig nicht
sicher feststellbar. Die juristische Bewältigung derartiger
Haftungskonstellationen erfordert die Anwendung der Beweislastregeln unter der
Berücksichtigung der medizinischen Vorgaben dieses Fachgebietes.
A. Einleitung
Bereits im Jahr 2003
erreichte die Anzahl der jährlich durchgeführten herzchirurgischen Operationen
im deutschsprachigen Raum den sechsstelligen Bereich. Gemessen daran war die
Anzahl der gerichtlich ausgefochtenen Haftungsfälle im Vergleich zu anderen
chirurgischen Disziplinen geradezu gering. Andererseits war die Herzchirurgie
gehäuft von skandalösen Vorgängen betroffen, was einerseits an der besonderen
Risikoträchtigkeit der Eingriffe dieses Fachgebietes liegen mag. So wurden die
Letalitätsraten infolge von herzchirurgischen Eingriffen bei Kindern zuweilen
geschönt, was zu
der Einführung von Qualitätsstandards führte, die heute im Vergleich zu anderen
Fachgebieten als vorbildlich eingestuft werden.
Andererseits bedingt der Umstand, dass die Herzchirurgie auf die Verwendung von
Medizinprodukten wie Herzklappen-, oder Aortenprothesen und
die Behandlung auf den Einsatz von Herzschrittmachern
angewiesen ist, die besondere Verflechtung des Behandlers eines Herzzentrums
mit medizinischen Fachgesellschaften und Herstellerfirmen, so dass
therapeutische Entscheidungen zuweilen von sachfremden Erwägungen abhängig
gemacht worden sind.
In der Rechtsprechung
der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs sind bislang bei der Behandlung
kardialer Erkrankungen kaum typisierungsfähige Behandlungsfehlergruppen erkennbar
geworden, was
einerseits daran liegen mag, dass sich der Methodenfortschritt in der Herzchirurgie
besonders rasch zu vollziehen scheint und andererseits daran, dass wegen der
oft lebenserhaltenden oder -rettenden Zielsetzungen dieser Operationen, die
Bereitschaft des Patienten oder seiner Angehörigen sich hierüber gerichtlich
auseinandersetzen zu wollen, eher gering ist. Festzuhalten ist immerhin, dass
stets der präoperativen Diagnostik vor einem herzchirurgischen Eingriff
besondere Bedeutung zukommt, weil diesbezügliche Versäumnisse oder Fehler
hernach kaum zu revidieren sind. In der ex-post-Betrachtung stellt sich häufig
die Frage, welche Therapiealternativen bestanden haben und über welche Ansätze
des dynamischen Behandlungsspektrums vor der Operation hätte aufgeklärt werden
müssen. Bemerkenswert ist ferner, dass die geltend gemachten Ansprüche häufig
cerebrale Schädigungen des Patienten betreffen, die dem Behandler als Folgen
des Eingriffs am Herzen unter Umständen zugerechnet werden können.
B. Präoperative Diagnostik
Die ärztliche
Diagnose im Bereich der Herzchirurgie ist letztlich eine individuelle Bewertung
eines medizinischen Sachverhaltes, die besonders irrtumsanfällig ist, da oft
eine Fülle von Befunden zu interpretieren sind, die Angewiesenheit auf die
wiederum fehlerträchtigen Angaben des Patienten besonders hoch ist und zudem die
zeitlichen Ressourcen für die therapeutische Entscheidung oft limitiert sind.
Dementsprechend zurückhaltend ist die Rechtsprechung darin, einen einfachen
Diagnoseirrtum als Behandlungsfehler zu werten. Ein grober Behandlungsfehler
nach dem deutschen Haftungssystem kann bei einem Diagnosefehler nur angenommen
werden, wenn ein sog. fundamentaler Diagnoseirrtum festzustellen wäre. In
Österreich hat sich die Rechtsprechung der vollständigen Beweislastumkehr bei
grobem Behandlungsfehler, bei Dokumentationspflichtverletzung oder
Pflichtwidrigkeiten im voll beherrschbaren ärztlichen-organisatorischen Bereich
bislang nicht angeschlossen, sondern gewährt der Patientenseite schon bei
leichten Standardabweichungen, (dann aber nur) graduelle Beweiserleichterungen.
Ein grober
Behandlungsfehler ist in diesem Bereich angenommen worden, weil ein akutes
Koronarsyndrom verkannt wurde trotz einer seit Jahren bekannten Herzkrankheit
und neu aufgetretenen EKG-Veränderungen, die mit der geschilderten
Beschwerdesymptomatik in Einklang standen. Tatsächlich stützen sich die
Vorwürfe regelmäßig nicht auf eine fehlerhafte Auswertung der erhobenen
Befunde, sondern darauf, dass das diagnostische Konzept als solches
unzureichend war oder aber schon die Erhebung der erforderlichen (Kontrolll-)
Befunde für die Erstellung einer fachgerechten Diagnose unterblieben war.
Die unterlassene
Herzkatheteruntersuchung kann bei klarer Befundlage einen fundamentalen
Diagnosefehler wegen der pflichtwidrigen Nichterhebung von Diagnosebefunden
darstellen.
Bei einem
chirurgischen Eingriff an der Wirbelsäule hatten sowohl der Chirurg wie auch
die Anästhesistin darauf vertraut, dass jeweils der andere ein zuvor erhobenes
EKG auswertet hätte, in dem eine coronare Vorerkrankung erkennbar war, die
während der Operation zu einem tödlichen Infarkt führte. Der Senat
bejahte eine gesamtschuldnerische Haftung beider Ärzte aufgrund bestehender
horizontaler Arbeitsteilung. Da der
Patient die im Anfangsstadium bekannte Erkrankung pflichtwidrig nicht
mitgeteilt hatte, bestand ein hälftiges Mitverschulden des Patienten.
Im Rahmen der
diagnostischen Bemühungen wird der Behandler bei hinreichenden Anhaltspunkten
eine Verdachtsdiagnose im Sinne einer Arbeitshypothese aufwerfen. Ob alleine
die patientenseitig geäußerten Befindlichkeiten hinreichenden Anlaß geben, eine
Verdachtsdiagnose zu formulieren, welche diagnostisch abzuklären ist und eine
Ausschlussdiagnose zu treffen, ist einzelfallgeprägt. Wenn sich der Behandler
aber einmal veranlasst sieht, eine Verdachtsdiagnose zu formulieren, ist dies
im vorliegenden Kontext regelmäßig dokumentationspflichtig. Dann besteht im
weiteren Verlauf regelmäßig eine Verpflichtung, diese Diagnose abzuklären und
differenzialdiagnostisch einen Erkenntniszuwachs zu produzieren. Dieser
Erkenntnisfortschritt kann insbesondere darin liegen, eine zunächst gestellte
Verdachtsdiagnose auszuschließen und verpflichtet bei fortbestehender
Symptomatik eine anderweitige Hypothese zu formulieren und ein darauf
abgestimmtes neues diagnostisches Konzept zu entwickeln. Dies wird zu den
Leitlinien zur Pädiatrischen Kardiologie aus dem Jahre 1999 sehr klar formuliert:
Bei nicht verifizierter Endokarditis muss nach klinischer Besserung des
Patienten durch wiederholende Blutkultur und
Wiederholung eines zuvor befundlosen TEE
aktiv der Nachweis für den Ausschluss des zuvor aufgeworfenen
Endokarditisverdacht geführt werden, bevor der Patient aus dem intravenösen
Antibiotikaregime entlassen werden darf. Das Ergebnis der Nachweisdiagnostik
bedarf danach ebenso der Dokumentation, wie das Ergebnis der
Ausschlußdiagnostik.
Nachdem das EKG und der
Ultraschall befundlos geblieben waren, wurde zunächst ein Mononukleoseverdacht
(akute Epstein-Barr-Virusinfekiton) zugrundegelegt, der durch die Laborbefunde
widerlegt wurde und aufgrund eines Echokardiographiebefundes eine
Aortenklappenendokarditis und septischen Embolisationen im Hirn verifiziert.
Eine hierauf gerichtete Diagnostik war zuvor grob pflichtwidrig unterblieben. Gegebenenfalls
ist ein für das betroffene Fachgebiet spezialisierter ärztlicher Kollege
beizuziehen, wenn unklar ist, welche weiteren Befunderhebungen geboten sind
oder wie nachgewiesene Erreger möglichst effektiv zu bekämpfen sind. Die
Ausschlußdiagnose muß auf einer zumindest gleichermaßen gesicherten
Befundgrundlage beruhen, wie diejenige, die zur Erstellung der
Verdachtsdiagnose führte. Auch wenn sich die zunächst gestellte
Verdachtsdiagnose nicht bestätigen oder widerlegen lässt, darf an ihr nicht
festgehalten werden, wenn sich die Symptome für eine andere Diagnose
verdichten.
Bei dem Aufwerfen
einer diagnostischen Arbeitshypothese sind die patientenspezifischen
Erkrankungsrisiken in besonderer Weise zu berücksichtigen: Ein angeborener
Herzfehler, der in gesteigerter Weise eine Besiedelung der Herzinnenhaut mit
Bakterien (alpa-haemolysierende Streptokokken) begünstigen kann, ist bei der
Verdachtsdiagnose einer Endokarditis mit septischen Lungenembolien in die
Betrachtung einzubeziehen, da zwischen beiden Erkrankungen ein innerer Zusammenhang
besteht.
C. Therapeutische Fehler
Auch für den Bereich
der Herzchirurgie ist belegt, dass ein einfacher und direkter Zusammenhang
zwischen der Anzahl der in einer Institution durchgeführten Eingriffe und der
Letalität besteht. Von
Bedeutung sind Fehler im Zusammenhang mit der Planung und Indikationsstellung
des Eingriffs einerseits und seiner Ausführung andererseits.
Es kann eine
vertretbare Indikationsstellung darstellen, wenn bei festgestelltem dissektierendem
Aneurysma der Aorta ascendens lediglich ein Abschnitt der Aorta mit einer
Dacronrohrprothese ersetzt wird und auf den Einsatz eines Compositegrafts im
Wege einer Operation nach de Bental verzichtet wird (Ersatz der gesamten Aorta
einschließlich der Aortenklappe), wenn die Herzklappe ihre Funktion einwandfrei
erfüllt.
Das Unterlassen einer
notfallmäßigen Klinikeinweisung zur Katheteruntersuchung stellt bei einem
erkennbar drohenden Herzinfarkt einen Behandlungsfehler dar, da die bloße Gabe
blutdrucksenkender Mittel und ein Nitrospray zur Erweiterung der Gefäße keine
zureichende Therapie sind.
D. Fehlerfolgeneingrenzung
Wenn nach einem
herzchirurgischen Eingriff oder nach Verkennung entsprechenden
Behandlungsbedarfs neurologische Ausfallerscheinungen eintreten, stellt sich
die Frage, ob diese Folgen dem Behandler noch zugerechnet werden können. Meist
beruht der Wunsch des Patienten und seiner Angehörungen nach einer haftungsrechtlichen
Abklärung einer Behandlung auf extrakardikalen Komplikationen, insbesondere bei
eingetretenen zerebralen Schädigungen.
Neurologische
Komplikationen stellen eine besondere Problematik von Herzoperationen dar. Sie
werden oft hervorgerufen durch Luftembolien infolge nicht ausreichender
Entlüftung, durch abgelöste Kalkpartikel im Rahmen der Aortenabklemmung oder
durch eine cerebrale Unterversorgung infolge übermäßigen Blutverlusts oder
eines verringerten Sauerstoffangebotes.
Hirnmassenblutungen mit den bekannten Folgen können ferner auftreten infolge
septischer Embolisationen oder
aufgrund fehlerhaft-exzessiven Antikoagulationsmanangements. Sofern ein grober
kardiologischer Behandlungsfehler vorausgegangen war, obliegt es nach dem
deutschen Recht dem Krankenhaus nachzuweisen, dass dieser die neurologische
Schädigung nicht oder mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 10%
verursacht haben kann. Nach dem derzeit geltenden österreichischen Recht muss
das Krankenhaus schon bei einer leichten Standardabweichung den sog.
Erschütterungsbeweis führen, nämlich dass der eingetretene neurologische
Schaden „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ eben
doch nicht auf dieser Abweichung vom medizinischen Standard beruht.
Bei der Einbringung
des Herzkatheters mit Zugang in der rechten Leiste über die arteria femoralis
kam es zur Einschleppung von staphylococcus aureus, der sich an der
Halswirbelsäule absetzte und hier eine Spondylitis auslöste mit der Folge der
Querschnittslähmung. Pflichtwidrig war hierbei die unterbliebene konsequente antibiotische
Behandlung, die mit mindestens 80 %-iger Wahrscheinlichkeit die Abtötung der
Erreger bewirkt hätte, obwohl die Erregerkulturen bereits gestreut hatten.
Im Falle einer
verkannten oder zu spät erkannten Endokarditis besteht ein greifbares Risiko,
dass septische Emboli die Blutbahnen im Gehirn besetzen. Die Blutverdünnung
dient dann der Thromboseprophylaxe. Je nach Arzneimittel kann eine Gegenanzeige
für eine Blutverdünnung bestehen, wenn eine infektiöse Endokarditis bereits
verifiziert worden ist oder eine diesbezügliche Verdachtsdiagnose besteht. Dies
trifft namentlich für das meist verwendete Arzneimittel Heparin®1000 zu. Wenn
nach Abwägung von Risiko (Erhöhung des Risikos cerebraler Blutungen) und Nutzen
(Minderung des Thromboserisikos aus dem Entzündungsherd) die Gabe erfolgen soll,
ist der Patient über diesen Off-Label-Use des Arzneimittels aufzuklären. Nach
erkannter cerebraler Einblutung besteht für die Fortsetzung der Gabe dieses
gerinnungsfördernden Arzneimittels nicht nur eine Gegenanzeige in der
Herstellerinformation, sondern auch eine haftungsbegründende Kontraindikation.
Wegen des
beachtlichen Risikopotentials der intravenösen Heparingabe sind die
Gerinnungsparamenter in engmaschigem Abstand –zumindest täglich– zu gewinnen
und zu kontrollieren, wenn Normalbefunde vorausgegangen waren. Die eingetretene
Erblindung des Patienten beruhte auf einer grob pflichtwidrig unterbliebenen
Erhöhung der Heparingabe und der unterbliebenen Abklärung der vom Patienten
geäußerten Sehstörungen.
Bei Trägern
künstlicher Herzklappen ist im Falle neuerlicher Eingriffe eine intravenöse
Blutverdünnung erforderlich, die im Vergleich zur oralen auch besser steuerbar
ist. Diese erfolgt zumeist unter Einsatz von Kumarinen, die
insbesondere mit Blick auf ihr Schädigungspotential der besonderen Aufklärung
bedürfen.
Die Rechtsprechung hatte sich in einer Fülle von Fällen damit
auseinanderzusetzen gehabt, in denen der therapeutische Nutzen einer
Blutverdünnung in eine zerebrale Schädigung des Patienten umgeschlagen ist:
Bei einer bereits
eingetretenen oder vermuteten Hirnblutung ist die weitere Gabe von Heparin®
fehlerhaft, da durch sie das Ausmaß der Blutung vergrößert wird. Trotz richtig
gestellter Verdachtsdiagnose eines Schlaganfalls unterblieb pflichtwidrig die
Absetzung der Blutverdünnung.
Die Infusionspumpe
oder Motorspritze, die die intravenöse Verabreichung des Heparin® vornimmt ist
ein aktives Medizinprodukt, das im Falle von Funktionsstörungen akustische
Alarmsignale abgeben muss. Produktfehler haben bereits gehäuft zu
Überdosierungen geführt.
Auch das Risiko der Fehlprogrammierung durch ärztliches Hilfspersonal ist
bekannt.
Diesen Risikoquellen hat der Krankenhausträger durch geeignete Maßnahmen zu
begegnen, beispielsweise eine Dienstanweisung innerhalb welcher zeitlicher
Intervalle die Programmierungen zu überprüfen sind und welche berufliche
Qualifikation hierfür gefordert wird, da ansonsten von einem
Organisationsdefizit des Krankenhauses auszugehen sein kann.
E. Aufklärungsdefekte
Herzchirurgische
Eingriffe, auch solche diagnostischer Art, dürften stets eine Bedenkzeit des
Patienten zwischen Aufklärung und Eingriff von mehr als einem Tag
erfordern, um eine hinreichende Auseinandersetzung des Patienten und die
Einholung eines informed consent des Patienten in den Eingriff zu gewährleisten:
dies gilt für die rein diagnostische Linksherzkatheteruntersuchung wie auch für
die Implantation eines stents und
erst recht für die Implantation von Herzklappen. Die Aufklärung soll deshalb
regelmäßig erfolgen noch bevor ein Operationstermin vereinbart wird, weil die
Vereinbarung eines OP-Termins patientenseits oft bereits als
Selbstverpflichtung zur Operation verstanden wird und eine –so kurzfristige–
Terminabsage dann eine innere Umkehr erfordert. Eine dennoch erteilte
Einwilligung erscheint dann nicht mehr als „frei“.
Bei
Aortenklappenstenose und vorgesehener Sprengung der Aortenklappe ist
präoperativ auf das Risiko einer Hirnschädigung hinzuweisen, wenn diese in
einem nicht mehr zu vernachlässigenden Häufigkeitsgrad als typische
Operationsfolge auftreten kann. Der Patient muss selbstbestimmt entscheiden
können, „ob er lieber die rein von der Wahrscheinlichkeit her gesehen größere
Gefahr eines plötzlichen Herztodes bei Unterlassen einer Operation oder eine
zwar ungleich wahrscheinlichere und nur höchst selten auftretende, für ihn
persönlich aber vielleicht viel schwerer wiegende Hirnschädigung als Folge
einer Herzoperation riskiert“.
Zur Behandlung einer
Herzarrhytmie erfolgte die Umstellung auf das Arzneimittel Cordarex, das
während der Vorbereitung auf eine Myokardszintigraphie einen 10-minütigen
Kreislaufstillstand bewirkte und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schweren bleibenden
Hirnschäden führte. Pflichtwidrig war der Hinweis auf die erheblichen
Nebenwirkungen dieses Arzneimittels unterblieben. Diese Aufklärung war
insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil seine Gabe sachgerecht war und das
abgesetzte Arzneimittel ein sogar höheres Risiko hinsichtlich eines
Herzstillstands hatte. Zum einen hatte das Krankenhaus nicht nachweisen können,
dass über das abgesetzte Arzneimittel richtig aufgeklärt worden war, zum anderen
können die Risiken beider Arzneimitteltherapien nicht verrechnet werden,
vielmehr ist der Patient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über dessen
Risiken vollständig aufzuklären.
Die Aufklärung hat in
der Regel durch den Arzt zu erfolgen, der den Eingriff vornimmt. Die
3-jährige Verjährung von Haftungsansprüchen nach § 1489 Satz 1 ABGB beginnt
jedoch nicht mit dem Zeitpunkt dieser Aufklärung und entgegen der Auffassung
des OLG Graz
auch noch nicht mit dem Zeitpunkt, in dem der Patient von dem abstrakten
Risikozusammenhang erfährt und sich bei ihm auch eine entsprechende Schädigung
einstellt. Aus Gründen eines effektiven Patientenschutzes kann zeitlicher
Anknüpfungspunkt der Verjährung nur die Kenntnis eines auf den Patientenfall
bezogenen Sachverständigengutachtens sein.
Die Träger
mechanischer Herzklappen sind auf eine lebenslange orale Antikoagulation
angewiesen, worauf vor der Operation einerseits wegen der massiven Folgen für
die Lebensführung hinzuweisen ist und andererseits deswegen, weil hierdurch ein
weitreichendes physiologisches Fixum gesetzt wird, das stets auch bei
leichtesten medizinischen Eingriffen für die Dauer des Lebens immerhin in
Bedacht zu nehmen sein wird. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein
Klappenersatz vermieden werden kann, indem lediglich die Aorta mit einer Prothese
ersetzt wird und welcher Klappentyp als Ersatz in Betracht kommt.
F. Ergebnis
Das Rüstzeug zur
Bewältigung komplexer medizinischer Haftungszusammenhänge sind die
zivilprozessualen Beweislastregeln. Ihre beherzte Anwendung verhindert ein
Ausufern des medizinischen Disputes und gewährleistet,
dass die Aufarbeitung eines Medizinschadensfalles –insbesondere für den
vorschuss- und beweisbelasteten Patienten– finanzierbar und justitiabel bleibt.
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KANZLEI FÜR MEDIZINRECHT
MICHAEL ZACH
Michael Zach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Medizinrecht
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Mönchengladbach
Telefon: 02161 - 6887410
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Medizinrechtlicher Fachbeitrag zum Bundesmantelvertrag auf MEDIZINRECHT UND ANWALT von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht UWE HOHMANN, Köln
Neuer Bundesmantelvertrag ab 1.7.07:
angestellte Zahnärzte,
Zweigpraxis, örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
Das
Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) hat mit den Änderungen des SGB
V und der Zulassungsverordnung-Zahnärzte die Voraussetzungen für die
weitergehende Umsetzung der Liberalisierung im Vertragszahnarztrecht für den
Bundesmantelvertrag (BMV-Z) geschaffen.
Das
Gesetz trat mit seinen Änderungen bereits zum 01.01.2007 in Kraft, die
Vertragsparteien haben sich ein halbes Jahr lang Zeit gelassen, die
untergesetzlichen Normen zu schaffen.
Hinsichtlich
der Regelungskompetenz zwischen den nicht kongruenten Änderungen durch die
Zahnärztekammern in den Berufsordnungen aufgrund Landesrechts einerseits und
den Änderungen des SGB V durch Bundesrecht andererseits und in deren Folge des
BMV-Z besteht nicht in allen Punkten Einigkeit. Wurde die Regelungskompetenz
des Bundesgesetzgebers nach der Föderalismusreform des Grundgesetzes
zurückgedrängt und hat der Bund nur noch die Kompetenz für die
Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeitsprüfung? Gilt insoweit nicht mehr der
Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht? Oder haben die Zahnärztekammern den
Vorrang der Regelungskompetenz für die übrigen Regelungen? Einzelentscheidungen
werden sicherlich noch – die auch mit eigener Meinung versehenen – Gerichte
treffen.
Angestellte
Ärzte
Der
Bundesgesetzgeber hat im VÄndG mindestens eine halbtätige Beschäftigung
vorgeschrieben. Die von angestellten Zahnärzten gegenüber Versicherten
erbrachten Leistungen stellen Leistungen des Zahnarztes dar, die er als eigene
Leistungen gegenüber der KZV abzurechnen hat. Im Bundesmantelvertrag ist
nunmehr geregelt, dass der Vertragszahnarzt die angestellten Zahnärzte bei der
Leistungserbringung persönlich anzuleiten und zu überwachen hat. Nach den
gemeinsamen Verlautbarungen der KZBV und den Krankenkassen im Rundschreiben vom
15.06.2007 ändert die Anstellung eines Zahnarztes nichts daran, dass eine
eigenständige Versorgungspflicht des anstellenden Zahnarztes fortbesteht, wie
auch das generelle Gebot zur persönlichen Praxisführung. Der angestellte
Zahnarzt wird in der Praxis nicht unabhängig und selbständig tätig und erbringt
auch keine eigenen vertragszahnärztlichen Leistungen. Da der angestellte
Zahnarzt – im Gegensatz zu dem nicht ärztlichen Personal – über eine
Approbation verfügt, ist nach dem Rundschreiben eine permanente Überwachung
seiner Tätigkeit bzw. eine permanente Anwesenheit des anstellenden Zahnarztes
nicht erforderlich. Vielmehr reicht es insofern aus, wenn der angestellte
Zahnarzt allgemein auf die ihm obliegenden Berufspflichten sowie auf eventuelle
organisatorische Besonderheiten bei der Durchführung der Behandlung in der
Praxis hingewiesen wird. Erforderlich ist eine zumindest stichprobenartige Kontrolle
der Tätigkeit sowie ggf. eine kurzfristige Erreichbarkeit des anstellenden
Zahnarztes auf Anforderung des angestellten Zahnarztes.
Unter
diesen Voraussetzungen können in der Praxis zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte
bzw. bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte angestellt werden (§ 4 BMV-Z).
Bei einer Teilzulassung, also nur einer halben Zulassung des anstellenden
Zahnarztes, können entweder ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt, zwei
halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder vier Zahnärzte mit insgesamt höchstens einer vollzeitigen
Beschäftigungsdauer angestellt werden.
Mit
dieser Regelung ist nach Meinung der Vertragsparteien eine standardisierte
Regelung getroffen worden, bei deren Einhaltung auch ohne besondere Nachweise
im Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass der anstellende Zahnarzt
seinen Leitungs- und Überwachungspflichten angemessen nachkommen kann.
Zahnärzte
profitieren insoweit auch von der Aufhebung der Bedarfsplanung. Hätte es
nämlich gesperrte Gebiete gegeben, hätte
es angestellte Zahnärzte nur in der Form des Jobsharings geben können, also mit
einer Begrenzung der abzurechnenden Punkte des anstellenden Zahnarztes
zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnittes für ihn und den angestellten
Zahnarzt zusammen.
Zweigpraxis
Der
Bundesgesetzgeber hat vorgegeben:
Vertragsärztliche
Tätigkeiten außerhalb des
Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
1. dies die Versorgung der Versicherten an
den weiteren Orten verbessert und
2. die
ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht
beeinträchtigt wird.
Sofern
die weiteren Orte der Zweigpraxis im Bezirk der KZV liegen, in der der
Vertragszahnarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen
einen Anspruch auf Genehmigung durch seine KZV. Sofern die Orte der Zweigpraxis
außerhalb des Bezirks der KZV liegen, hat der Zahnarzt bei Vorliegen der
Voraussetzung einen Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in
dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in
dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten KZV´en sind
vor der Beschlussfassung anzuhören.
Eine
Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten ist nach den
Vereinbarungen im BMV-Z insbesondere dann anzunehmen, wenn in dem betreffenden
Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Eine
Verbesserung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn unabhängig vom
Versorgungsgrad in dem betreffenden Planungsbereich regional bzw. lokal nicht
oder nicht im erforderlichem Umfang angebotene Leistungen im Rahmen der
Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere
Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die räumlich und zeitlich von den
Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können.
Eine verbesserte Versorgung liegt auch dann vor, wenn in der Zweigpraxis
spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im
Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.
Durch
die Vertragspartner wird damit klar gestellt, dass auf die konkrete
Versorgungssituation am Sitz der beabsichtigten Zweigpraxis abzustellen ist und
dabei nicht ausschließlich auf den allgemeinen Versorgungsgrad abgestellt
werden kann, sondern ggf. auch besondere Leistungsstrukturen des
Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis berücksichtigt werden können und müssen.
Die
ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes wird
in der Regel dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des
Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen 1/3 seiner Tätigkeit am
Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Damit haben die Partner des
Bundesmantelvertrages die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes übernommen,
wonach eine Nebentätigkeit von 13,5 Std. pro Woche zulässig ist.
Soweit
sich die Zweigpraxis im Bezirk einer anderen KZV befindet, kann der
Vertragszahnarzt für die Tätigkeit an seinem Stammsitz angestellte Zahnärzte
beschäftigen. Er kann außerdem Zahnärzte für die Tätigkeit in der Zweigpraxis
anstellen nach Maßgabe der Vorschriften, die für ihn als Vertragszahnarzt
gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort
zugelassen wäre. Die Dauer der Tätigkeit, der am Vertragszahnarztsitz
angestellten Zahnärzte in der oder den Zweigpraxen darf 1/3 der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten.
Am
Ort der Zweigpraxis kann ebenfalls ein Zahnarzt angestellt werden. Die Dauer
dessen Tätigkeit darf die Dauer der Tätigkeit des Zahnarztes in der Zweigpraxis
um höchstens 100 % überschreiten. Auch hier profitieren die Zahnärzte von der
weitergehenden Änderung des BMV-Z. Ärzte müssen nämlich demgegenüber in der
Regel aufgrund von Individualbudgets mit dem unveränderten Honorar der Stammpraxis
auch in den weiteren Zweigpraxen auskommen. Da ärztliche Praxen wegen der
Honorarbegrenzung oft vor Quartalsende zwei bis drei Wochen Urlaub machen,
dürfte sich in der Regel für sie keine sinnvolle Erweiterungsmöglichkeit durch
Zweigpraxen ergeben.
Befindet
sich die Zweigpraxis außerhalb des KZV-Bezirkes, erfolgt die Abrechnung nach
den Regelungen am Ort der Zweigpraxis. In diesen Fällen hat sich der Zahnarzt
mit einer Übermittlung seiner Abrechnungsdaten durch die KZV der Zweigpraxis an
die des Stammsitzes für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der
Honorarverteilung einverstanden zu erklären.
Gemeinsame Ausübungen der vertragszahnärztlichen
Tätigkeit
(örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften)
Der
Gesetzgeber hatte vorgegeben, dass die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher
Tätigkeit unter allen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen
Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche
Berufsausübungsgemeinschaft) zulässig ist. Darüber hinaus ist sie auch zulässig
bei unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen (überörtliche
Berufsübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflichten des
jeweiligen Mitgliedes an seinem Vertragszahnarztsitz unter Berücksichtigung der
Mitwirkung angestellter Zahnärzte in dem erforderlichen Umfang gewährleistet
ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Zahnärzte an den
Vertragszahnarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang
tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung bezogen auf einzelne Leistungen
(Teilgemeinschaftspraxis) ist zulässig, sofern diese
Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener
medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten
Leistungserbringer gebildet wird.
Die
Berufsausübungsgemeinschaft – das ist der neuer Name der Gemeinschaftspraxis -
bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die gemeinsame
Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist nur zulässig unter zur
vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, so dass
jeder von diesen auch innerhalb der Berufsausübungsgemeinschaft selbständig
seine vertragszahnärztlichen Pflichten erfüllen muss.
Berufsausübungsgemeinschaften sind daher bereits im Genehmigungsverfahren von
anderen Kooperationsformen wie der Praxisgemeinschaft oder der Zusammenarbeit
von Vertragszahnärzten mit angestellten Zahnärzten zu unterscheiden. Für
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragszahnarztsitzen in
mehreren Zulassungsbezirken einer KZV wird der zuständige Zulassungsausschuss
durch Vereinbarung zwischen der KZV und den Krankenkassenverbänden bestimmt.
Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren
KZV´en, so hat sie den Vertragszahnarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für
die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung
dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen
Regelungen, insbesondere zur Vergütung, Abrechnung sowie zu den Abrechnung-,
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen
Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung
kann mit Auflagen erteilt werden.
Der
BMV-Z bestimmt hierzu, dass dem Zulassungsausschuss der schriftliche
Gesellschaftsvertrag vorzulegen ist. Der Zulassungsausschuss hat auf dieser
Grundlage zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder lediglich ein
Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal- oder
Sachmitteln vorliegt. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer
angelegte berufliche Kooperation selbstständiger, freiberuflich tätiger
Zahnärzte voraus. Erforderlich ist hierfür eine Teilnahme aller Mitglieder der
Berufsausübungsgemeinschaft an deren unternehmerischen Risiko und an
unternehmerischen Entscheidungen sowie eine gemeinschaftliche
Gewinnerzielungsabsicht. Dies setzt nach dem Rundschreiben regelmäßig eine
Beteiligung aller Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an deren Gewinn
und Verlust und nicht lediglich davon unabhängige, feststehende Zahlungen an
die Mitglieder voraus. Entscheidend ist daher eine gemeinschaftliche
Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Berufsausübungsgemeinschaft und nicht
lediglich bezogen auf das einzelne Mitglied.
Mitglieder
überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften können ihre zahnärztliche Tätigkeit
nach dem BMV-Z auch an den Zahnarztsitzen der übrigen Mitglieder dieser
Berufsausbildungsgemeinschaft ausüben, wenn die Erfüllung der
Versorgungspflicht des Mitgliedes an seinem Zahnarztsitz unter Berücksichtigung
der Mitwirkung angestellter Zahnärzte weiterhin im erforderlichen Umfang
gewährleistet ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit an anderen
Zahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft 1/3 der Zeit der
zahnärztlichen Tätigkeit des Zahnarztes in seiner Praxis nicht überschreitet.
Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit der in der Praxis angestellten
Zahnärzte an anderen Sitzen der überörtlichen Berufsausbildungsgemeinschaft.
Soweit
überörtliche Berufsausbildungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren KZV´en
haben, ihre Wahlentscheidung hinsichtlich desjenigen Vertragszahnarztsitzes,
der maßgeblich für die auf die Leistungserbringung der Gemeinschaft
anzuwendenden ortgebundenen Regelungen sein soll, ändern, ist dieses nur zum
Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber allen beteiligten KZV´en
möglich, die diesen mindestens 6 Monate vor Wirksamkeit der geänderten
Wahlentscheidung zuzugehen haben.
Nach
dem gemeinsamen Rundschreiben der Vertragspartner wird eine systematische, auf
Dauer angelegte Kooperation der Vertragszahnärzte, die sich auf die Ausübung
des zahnärztlichen Berufes an sich und nicht nur auf eine bloße gemeinsame
Nutzung von Ressourcen beziehen muss, vorausgesetzt. Bloße Büro- oder
Beratergemeinschaften erfüllen diese Voraussetzungen danach ebenso wenig, wie
eine bloße gemeinsame Verteilung von Vertretungs- oder Notdienstzeiten oder
eine gesellschaftsinterne Vereinbarung über eine Gewinnverteilung. Eine
gemeinsame Berufsausübung setzt vielmehr voraus, dass ein gemeinsamer
Patientenstamm vorhanden ist, der sich in einer gemeinsamen Patientenkartei
dokumentiert, wobei aber eine gemeinsame Behandlung der Patienten, etwa im
Sinne einer regelmäßigen konsiliarischen Kooperation der beteiligten
Vertragszahnärzte nicht vorausgesetzt wird. Die Berufsausübungsgemeinschaft
tritt nach Außen einheitlich auf und rechnet sämtliche vertragszahnärztliche
Leistungen unter einer einheitlichen Abrechnungsnummer gegenüber der KZV ab.
Für die Genehmigung KZV-bezirksübergreifender Berufsausübungsgemeinschaften ist
die Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder dieser
Berufsausübungsgemeinschaft erforderlich, wonach sich diese allen Bestimmungen
in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gewählten KZV
hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-,
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, unterwerfen.
Nach
dem Rundschreiben wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine überörtliche
Berufsausbildungsgemeinschaft ein Zusammenschluss mehrerer Zahnärzte mit
unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen darstellt. Dabei unterliegt aber jeder
Vertragszahnarzt an seinem Vertragszahnarztsitz grundsätzlich weiterhin seinem
jeweiligen Versorgungsauftrag. Dies setzt, ebenso wie bei einem in einer
Einzelpraxis tätigen Vertragszahnarzt, grundsätzlich voraus, dass der jeweilige
Vertragszahnarztsitz den Schwerpunkt der vertragszahnärztlichen Tätigkeit
bildet. Tätigkeiten an anderen Sitzen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft
können daher nur den Charakter einer Nebentätigkeit haben, auf die die
genannten Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
anzuwenden sind. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit angestellter
Zahnärzte innerhalb einer überörtlichen Berufsausbildungsgemeinschaft.
|
KANZLEI HOHMANN
Uwe H. Hohmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
|
Richmodstr. 10
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Telefon: 0221 - 2578301
Telefax: 0221 - 2570743
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Alarmanlagen Freiburg
WAS IST EIN FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT UND WANN MACHT ES SINN SICH GEZIELT AN EINEN FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ZU WENDEN ?
Nachfolgen erklären wir die Bezeichung Fachanwalt für Medizinrecht anhand der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 01.07.2005 etwas näher.
Von wem wird die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht verliehen ?
Die Rechtsanwälte der Bundesrepublik Deutschland sowie weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreter die Fachanwaltsordnung. Das Recht die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen wird dem Anwalt -bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen- von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.
Welche Voraussetzungen werden an die Verleihung des Titel Fachanwalt für Medizinrecht
geknüpft ?
Die Voraussetzungen an die Verleihung des Fachanwalt für Medizinrecht sind -wie auch für die anderen Fachanwälte- im zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung und hier in den §§ 2 ff geregelt.
Dort ist unter anderem festgelegt, dass ein Fachanwalt für Medizinrecht über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen muss. Ferner muss der Anwalt, will er den Titel Fachanwalt für Medizinrecht erlangen, eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung nachweisen.
Die theoretischen Kenntnisse erwirbt der Anwalt, der Fachanwalt für Medizinrecht werden will, durch Besuch eines Fachanwaltslehrgang (Medizinrecht), die praktischen Kenntnisse durch Bearbeitung von mindestens 60 Fällen aus dem Medizinrecht.
Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse (im Medizinrecht) sind in § 14 b der Fachanwaltsordnung konkretisiert:
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht:
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrecht sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht,
8. Grundzüge des Apothekenrecht,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts
Folgerichtig macht die Konsultation eines Fachanwalt für Medizinrecht besonders dann Sinn, wenn es sich um eines der nachfolgend aufgeführten Probleme aus dem Medizinrecht handelt:
Arzthaftung, Arzthaftungsrecht, Chefarztrecht, Medizinrecht, Chefarztvertrag, Belegarztvertrag, ärztliches Berufsrecht, Arztrecht, Arztstrafrecht, Praxisgründung, Praxisabgabe, Praxisübernahme, Praxisneugründung, Praxiskauf, Praxisverkauf, Arzneimittelregress, Arzneimittelhaftung, Arzneimittelzulassung, Berufsgerichtsverfahren, Vergabe von Praxisarztsitzen, Praxiskaufvertrag, Medizinrecht im Allgemeinen, ärztliches Niederlassungsrecht, Gebührenrecht, Ärztliche Kooperationen, Vertragsgestaltung, Kassenarztrecht, Vertragsarztrecht, Patiententestament, Patientenverfügung, Arzthonorar, Behandlungsfehler, Arztfehler, ärztlicher Kunstfehler, Honorarkürzung, allgemeines Medizinrecht, Wirtschaftlichkeitsprüfung, Behandlungsfehler, Auseinandersetzungen in der Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Patientenrechte, Arzthaftung i.R.d. Medizinrecht, Pflegehaftung, Schmerzensgeld, Schadensersatz, Patientenverfügung, Krankenhausrecht, Krankenhaushaftung, EBM, GOÄ, GOZ, Zulassung, ärztliches Berufsrecht, Arztstrafrecht, Praxisneugründung, Arzthaftungsfall, Ärztliche Kooperationen, Medizinrecht, Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht in der ärztlichen Praxis, Arbeitsrecht im Krankenhaus, Arzthaftung, Kassenarztrecht, Krankenkassenrecht, Vertragsarztrecht, Medizinisches Versorgungszentrum, Gemeinschaftspraxis, Gemeinschaftspraxisvertrag, Praxisgemeinschaft, MVZ, Medizinrecht im Allgemeinen.
WO FINDE ICH EIN URTEIL ZUM MEDIZINRECHT / URTEILE ZUM
MEDIZINRECHT ?
Der Informationsdienst Medizinrecht informiert Sie -künftig in Zusammenarbeit mit Herrn Fachanwalt für Medizinrecht Jost Nüßlein- über aktuelle Urteile rund um das Medizinrecht im allgemeinen, sowie untergliedert in Medizinrecht / Arzthaftungsrecht, Medizinrecht / Geburtsschadensrecht, Medizinrecht / Arztrecht sowie Medizinrecht / Krankenhausrecht. Sie finden die Urteile zum Medizinrecht auf unserer Seite www.medizinrecht-urteil.de
Weitere Urteile zum Medizinrecht im Allgemeinen finden Sie auf unseren Seiten www.aerztehaftung.de, sowie zum Medizinrecht im Speziellen auf unseren Seiten www.hebammenhaftung.de und www.geburtsschaden.info.
Weiterhin finden Sie auch auf medizinrecht-und-anwalt.de BGH Urteile aus dem Bereich Medizinrecht: Die nachfolgenden medizinrechtlichen BGH-Urteile sind Pressemitteilungen des BGH.
BGH-Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.6.2006 - VI ZR 323/04 -
Bundesgerichtshof entscheidet über Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer nach ihrer Behauptung fehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung. Im September 1995 implantierte der Beklagte zu 3 der Klägerin mit Hilfe eines computerunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc) eine zementfreie Hüftgelenksendoprothese. Bei der Operation wurde ein Nerv der Klägerin geschädigt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.
Der unter anderem für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung des Patienten hierüber Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine – wie im Streitfall (1995) - relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich. Am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. Hiernach hätte es eines ausdrücklichen Hinweises auf noch nicht allgemein bekannte Risiken bedurft, der der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt wurde. Dieser Aufklärungsmangel wirkt sich unter den besonderen Umständen des Streitfalls jedoch nicht aus, weil sich mit der Nervschädigung ein auch der herkömmlichen Methode anhaftendes Risiko verwirklicht hat, über das die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgeklärt worden ist. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich der Patient nämlich nicht auf einen Aufklärungsfehler berufen, wenn sich (nur) ein Risiko verwirklicht, über das er aufgeklärt worden ist. VI ZR 323/04 – Urteil vom 13.6.2006. LG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 29.8.2003 – 2/21 O 362/98 ./.OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 7.12.2004 – 8 U 194/03. Karlsruhe, den 12. Juni 2006. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof
BGH-Urteil des III. Zivilsenats vom 23.3.2006 - III ZR 223/05 -
Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte. Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte. BGH Urteil vom 23. März 2006 III ZR 223/05
LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03 ./.OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05.Karlsruhe, den 23. März 2006. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof.
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